Mietkündigung

Für Vermieter und Mieter gleichermaßen gilt, dass die Kündigung der Schriftform des § 126 BGB bedarf und der jeweils anderen Partei beweisbar zugegangen sein muss. Für den Vermieter ergibt sich außerdem die Notwendigkeit, die Kündigung ausführlich zu begründen, was selten ohne qualifizierte Rechtsberatung gelingt. Für den Mieter ergibt sich der Zwang zur Begründung nur in dem Fall, dass er das Mietverhältnis außerordentlich, fristlos kündigt. Für den rechtsschutzversicherten Vermieter ärgerlich ist, dass die anwaltliche Rechtsberatung zu der von ihm beabsichtigten Kündigung als vorsorgliche Rechtsberatung in der Regel nicht von seiner Rechtsschutzversicherung bezahlt wird.

Für die Rechtsschutzversicherung des Mieters ist der Versicherungsfall in dem Moment eingetreten, in dem der Mieter die Kündigung erhalten hat und die Rechtsschutzversicherung muss die Rechtsberatung (gegebenenfalls abzüglich eines Selbstbehalts) bezahlen.

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